Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen

GrundWertVO NRW

§ 51 Geschäftsstelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegen insbesondere

1. die Einrichtung und der technische Betrieb der lokalen Datenbanken,

2. die Arbeiten zur Erhebung, Führung und Bereitstellung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten und die Vorbereitung der Bewertungen des Gutachterausschusses inklusive der Erstattung von Stellungnahmen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch,

3. die Festsetzung der Entschädigungen für die Tätigkeit der Mitglieder des Gutachterausschusses und hinzugezogener Mitglieder anderer Gutachterausschüsse und andere Sachverständiger,

4. die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen für die Leistungserbringung des Gutachterausschusses und

5. die Erledigung von Verwaltungsaufgaben für den Gutachterausschuss.

Abschnitt 2

Oberer Gutachterausschuss

§ 50 § 52